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   VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15   

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VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15 (https://dejure.org/2015,14167)
VG Hannover, Entscheidung vom 26.03.2015 - 10 A 1060/15 (https://dejure.org/2015,14167)
VG Hannover, Entscheidung vom 26. März 2015 - 10 A 1060/15 (https://dejure.org/2015,14167)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15
    Auf der Basis der tatsächlichen Feststellungen des EGMR (Große Kammer) in der Rechtssache Tarakhel (Nr. 29217/12) sowie des BVerfG in seinen Entscheidungen vom 17.09.2014 (u.a. 2 BvR 732/14) ist unverändert davon auszugehen, dass in Italien systematische Mängel in den Aufnahmebedingungen für (zu überstellende) Asylbewerber bestehen.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Große Kammer) hat in seinem Urteil vom 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel - vielmehr die dem Betroffenen drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK durch eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und dazu ausgeführt, dass sich die Ursache der drohenden Gefahr weder auf das Schutzniveau auswirkt, das durch die Konvention garantiert wird, noch auf die sich aus der Konvention ergebenden Pflichten des Staates, der die Abschiebung der Person anordnet.

    Das dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zugrunde liegende Prinzip gegenseitigen Vertrauens befreit diesen Staat danach gerade nicht davon, eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und die Durchsetzung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, falls die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung festgestellt werden sollte (EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 104).

    In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer übereinstimmend mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen und des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von erheblichen Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien bestehen und nicht auszuschließen ist, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris; EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 106 ff.; ausführlich zum derzeitigen Erkenntnisstand VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.11.2014 - 7a L 1718/14.A -, juris Rn. 18 ff.).

    Nachdem nicht einmal die italienische Regierung in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - Nr. 29217/12, Tarakhel - geltend gemacht hat, dass die Kapazitäten des SPRAR-Systems und der CARAs zusammengenommen in der Lage wären, den Großteil, geschweige denn die komplette Nachfrage nach Unterbringung zu absorbieren, zugleich aber auch keine durchgreifenden Ansätze zeigt, die offenkundigen Defizite wenigstens mittelfristig abzustellen, liegen zur Überzeugung der Kammer systemische Mängel im Sinne fehlender oder defizitärer Strukturen in der Ausgestaltung des Asylverfahrens in Italien vor, die bei ungehindertem Geschehensablauf auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass nach Italien überstellte Flüchtlinge in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden oder sogar gar keine Unterkunft finden.

    Denn Familien mit Kindern werden nach Angaben der italienischen Regierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als besonders schutzbedürftige Personen behandelt und normalerweise in das SPRAR-Netzwerk übernommen, das ihnen anscheinend Unterkunft, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Italienischkurse, die Vermittlung an soziale Dienste, Rechtsberatung, Berufsbildung, Lehrstellen und Unterstützung bei der Suche einer eigenen Unterkunft garantiert (vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 121).

  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

    Auszug aus VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15
    Abweichende Tatsachenfeststellungen hat die 3. Section des EGMR in der Rechtssache A.M.E. vs. NL (Nr. 51428/10) nicht getroffen.

    Für diese Personengruppe ist der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in der konkretisierenden Ausgestaltung der Aufnahmerichtlinie (2013/33EU) in gleicher Weise eröffnet wie für alle anderen Flüchtlinge (entgegen EGMR 3. Section vom 05.02.2015, Nr. 51428/10 A.M.E. vs. NL).

    Soweit die 3. Kammer des EGMR mit Beschluss vom 5. Februar 2015 - Nr. 51428/10, A. M. E. - die Beschwerde eines jungen männlichen Asylsuchenden ohne abhängige Angehörige gegen seine Rückführung nach Italien als offensichtlich unbegründet verworfen hat, weil "kein hinreichend reelles und unmittelbares Risiko erkennbar [sei], das die Schwelle zu einer Eröffnung des Schutzbereichs von Artikel 3 EMRK erreicht", vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen.

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15
    In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer übereinstimmend mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen und des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von erheblichen Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien bestehen und nicht auszuschließen ist, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris; EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 106 ff.; ausführlich zum derzeitigen Erkenntnisstand VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.11.2014 - 7a L 1718/14.A -, juris Rn. 18 ff.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass von einer Rückführung in sichere Drittstaaten betroffene Ausländer - anders als bei einer Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 - a. a. O. -).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems nach Griechenland der Sache nach bejaht (vgl. EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21.1.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2.4.2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u. a. - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4.6.2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u. a. - Rn. 66; vom 18.6.2013 - Nr. 53852/11, Halimi - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27.8.2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan - Rn. 176 und vom 10.9.2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi - Rn. 138).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss zwar eine Misshandlung ein notwendiges Minimum an Intensität erreichen, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 EMRK zu fallen, wobei dieses Minimum von den Umständen des Einzelfalls abhängt, beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in einigen Fällen, Geschlecht, Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. EGMR, Urteile vom 26.10.1996 (Große Kammer) - Nr. 30210/96, Kud?‚a -, Rn. 91, ECHR 2000-XI, und vom 21.1.2011 - Nr. 30696/09, M. S. S. -, Rn. 249).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15
    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27 a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris; OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; BayVGH, Beschluss vom 2.2.2015 - 13 a ZB 14.50068 - juris).

    Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs oder gar eines "Durchentscheidens" des Gerichts über den Asylantrag des Klägers bedarf es daher nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris; dem folgend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2014 - 25 K 8830/13.A -, InfAuslR 2014, 159; VG Karlsruhe, Urteil vom 6.3.2012 - A 3 K 3069/11 -, BeckRS 2012, 53496 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 23.4.2014 - 10 A 1242/12 -, juris m. w. N.).

  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

    Auszug aus VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss zwar eine Misshandlung ein notwendiges Minimum an Intensität erreichen, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 EMRK zu fallen, wobei dieses Minimum von den Umständen des Einzelfalls abhängt, beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in einigen Fällen, Geschlecht, Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. EGMR, Urteile vom 26.10.1996 (Große Kammer) - Nr. 30210/96, Kud?‚a -, Rn. 91, ECHR 2000-XI, und vom 21.1.2011 - Nr. 30696/09, M. S. S. -, Rn. 249).
  • EGMR, 18.01.2001 - 27238/95

    CHAPMAN c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15
    Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt entschieden, dass Artikel 3 EMRK die Vertragsparteien nicht allgemein dazu verpflichtet, jedem in ihrem Hoheitsgebiet ein Zuhause zur Verfügung zu stellen oder Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteile vom 18.1.2001 (Große Kammer) - Nr. 27238/95, Chapman -, ECHR 2001-1 Rn. 99; vom 26.4.2005 - Nr. 53566/99, Müslim -, Rn. 85; und vom 21.1.2011 - M. S. S., a. a. O. -, Rn. 249).
  • EGMR, 18.06.2009 - 45603/05

    BUDINA v. RUSSIA

    Auszug aus VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15
    In dieser Konstellation sieht auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung Art. 3 EMRK verletzt, wenn in einer Situation extremer materieller Armut und vollkommener Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung der Betroffene in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen oder Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert wird (vgl. EGMR, Entscheidung vom 18.6.2009 - Nr. 45603/05, Budina -).
  • VG Gelsenkirchen, 13.11.2014 - 7a L 1718/14

    Dublin-Verfahren; Rückführung nach Italien; systemische Mängel

    Auszug aus VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15
    In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer übereinstimmend mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen und des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von erheblichen Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien bestehen und nicht auszuschließen ist, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris; EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 106 ff.; ausführlich zum derzeitigen Erkenntnisstand VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.11.2014 - 7a L 1718/14.A -, juris Rn. 18 ff.).
  • EGMR, 26.04.2005 - 53566/99

    MÜSLIM c. TURQUIE

    Auszug aus VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 1060/15
    Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt entschieden, dass Artikel 3 EMRK die Vertragsparteien nicht allgemein dazu verpflichtet, jedem in ihrem Hoheitsgebiet ein Zuhause zur Verfügung zu stellen oder Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteile vom 18.1.2001 (Große Kammer) - Nr. 27238/95, Chapman -, ECHR 2001-1 Rn. 99; vom 26.4.2005 - Nr. 53566/99, Müslim -, Rn. 85; und vom 21.1.2011 - M. S. S., a. a. O. -, Rn. 249).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 264.94

    Anforderungen an die Durchführung einer Anfechtungsklage gegen eine

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2014 - 13 LA 66/14

    Subjektives Recht auf Prüfung eines Asylantrages in Deutschland wegen des Ablaufs

  • EGMR, 18.06.2013 - 53852/11

    HALIMI v. AUSTRIA AND ITALY

  • VGH Bayern, 02.02.2015 - 13a ZB 14.50068

    Asylrecht Afghanistan; Unzuständigkeit der Bundesrepublik; Statthaftigkeit der

  • EGMR, 10.09.2013 - 2314/10

    HUSSEIN DIIRSHI AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • EGMR, 04.06.2013 - 6198/12

    DAYTBEGOVA AND MAGOMEDOVA v. AUSTRIA

  • VG Düsseldorf, 10.02.2014 - 25 K 8830/13

    Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der

  • VG Karlsruhe, 06.03.2012 - A 3 K 3069/11

    Überstellung von Asylbewerbern an Italien - Gefährdungspotential

  • EGMR, 27.08.2013 - 40524/10

    MOHAMMED HASSAN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • VG Hamburg, 23.04.2014 - 10 A 1242/12

    Verpflichtung zur Ausübung des asylrechtlichen Selbsteintrittrechts zur Wahrung

  • VG Hannover, 15.09.2016 - 3 B 4870/16

    Bundesamt; Jahresfrist; Rechtsbehelfsbelehrung

    Dies gilt jedenfalls solange, wie die italienischen Behörden keine individuelle Garantieerklärung dazu abgeben, dass sie einen Platz in einer Unterkunft erhält und seine grundlegenden Bedürfnisse an Nahrung, Hygiene und medizinischer Versorgung gedeckt sind (vgl. VG Hannover, Urt. v. 26.03.2015 - 10 A 1060/15 -, juris Rn. 43).
  • VG Braunschweig, 16.09.2016 - 5 A 344/15

    Systemische Mängel im italienischen Asylverfahren

    Denn bereits die Anfechtungsklage bietet den erforderlichen, aber auch ausreichenden Rechtsschutz, sodass es einer weitergehenden Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf (vgl. z. B. OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2014 - 25 K 8830/13.A -, juris; VG Hannover, Urt. v. 26.03.2015 - 10 A 1060/15 -, juris).
  • VG Hannover, 08.02.2019 - 5 B 456/19

    Dublin; Italien; Systemische Mängel Italien; Systemische Mängel; systemische

    Dies gilt jedenfalls solange, wie die italienischen Behörden keine individuelle Garantieerklärung dazu abgeben, dass er einen Platz in einer Unterkunft erhält und seine grundlegenden Bedürfnisse an Nahrung, Hygiene und medizinischer Versorgung gedeckt sind (vgl. VG Hannover, Urteil vom 26. März 2015 - 10 A 1060/15 -, juris Rn. 43).
  • VG Hannover, 04.09.2019 - 5 B 11115/17

    Berücksichtigung der hypothetischen Anerkennungssituation; Dublin; Dublin III -

    Dies resultiert zum einen daraus, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Antragsteller - für den die italienischen Behörden keine individuelle Garantieerklärung abgeben haben, dass er einen Platz in einer Unterkunft erhält und seine grundlegenden Bedürfnisse an Nahrung, Hygiene und medizinischer Versorgung gedeckt sind (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 26. März 2015 - 10 A 1060/15 -, juris Rn. 43) - im Falle einer Rückkehr nach Italien unmittelbar von einer extremen materiellen Not bedroht wäre.
  • VG Hannover, 23.04.2015 - 3 B 2129/15

    A. M. E.; EGMR; Garantieerklärung; Italien; junger männlicher alleinstehender

    c) Ausgehend davon droht dem Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK auf Grund der weiterhin im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer bestehenden systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen jedenfalls solange, wie die italienischen Behörden keine individuelle Garantieerklärung dazu abgeben, dass er einen Platz in einer Unterkunft erhält und seine grundlegenden Bedürfnisse an Nahrung, Hygiene und medizinischer Versorgung gedeckt sind (für eine vergleichbare Konstellation ebenso VG Hannover, Urt. vom 26.03.2015, - 10 A 1060/15, n. n. v.).
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